Was zahlt die Versicherung im Schadensfall?
Ist ein Schadensfall eingetreten und die Versicherung haftet, zahlt sie entweder den Zeit-, den Neu- oder den Wiederbeschaffungswert. Wann gilt was? Und warum sollten Versicherungsnehmer den Wert ihrer Gegenstände belegen können?
Ob Auto, Handy oder Fernsehen – im Alltag geht immer mal etwas kaputt. Wer für die Reparatur oder den Ersatz des Gegenstandes eine Versicherung abgeschlossen hat, bekommt meist entweder den Zeit-, Neu- oder Wiederbeschaffungswert wieder.
Das hängt letztlich vom Versicherungsvertrag ab, der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte. „Der Neuwert ist also der Preis, der gezahlt werden muss, um Gegenstände mit den gleichen Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Er kann niedriger, aber auch höher als der ursprüngliche Kaufpreis sein.
Ein Beispiel: Bei einem Brand wird ein vor Jahren gekaufter Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 90 Zentimeter zerstört. Der ursprüngliche Kaufpreis lag bei 1000 Euro. Das TV-Gerät, das einst super-modern war, wird heute nicht mehr produziert. Ein Flachbildschirm gleicher Größe kostet aktuell 600 Euro. Die Hausratversicherung ersetzt die 600 Euro.
Schmeißt jemand bei Freunden versehentlich die Lampe runter, übernimmt dessen Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten.
Hier wird der Zeitwert ersetzt. Und was ist der Zeitwert?
„Das ist der Wert, den der Gegenstand zum Schadens-Zeitpunkt hat. Dabei erfolgt vom Neuwert ein Abzug aufgrund des Alters und der Abnutzung.
In der Kfz-Haftpflicht werden meist die Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert ersetzt. „Hier gilt die Besonderheit, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Versicherer sogar Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bezahlt, um das Auto wiederherzustellen!. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Händlerverkaufspreis – also was ein genauso altes Fahrzeug gleicher Bauart aktuell beim Händler kosten würde.
Belege aufbewahren
In der Wohngebäudeversicherung wird meist der gleitende Neuwert versichert. Also der Betrag, der nötig ist, um ein Haus nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. „Das bedeutet zum Beispiel, dass die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz nach einem verheerenden Starkregen mit irreparablen Schäden ein komplett neues, gleichartiges, aber nach neuesten energetischen Standards gebautes und damit höherwertiges Haus bezahlt“.
Damit gegenüber Versicherern der Nachweis gelingt, müssten Kunden theoretisch alle Einkaufsbelege für ihre Wertgegenstände aufheben. „Wenigstens von teuren Sachen sollten die Belege aufgehoben werden“. Man sollte in regelmäßigen Abständen von Wertgegenständen Fotos zu machen. Diese Dokumente sollten außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, zum Beispiel bei einem Verwandten. Die Praxis sieht oft anders aus – mit der Folge, dass Experten den Wert der Gegenstände schätzen.
Wird der Wert eines Gegenstandes aus Sicht des Versicherten zu gering eingeschätzt, sollten Sie zunächst den zuständigen Sachbearbeiter bei der Versicherung kontaktieren, einen Gegenbeweis vorlegen und versuchen, sich mit ihm zu einigen.“ Kommt so keine Lösung zustande, gibt es den Ombudsmann für Versicherungen. Das Verfahren ist für Versicherte vergleichsweise unbürokratisch und kostenlos. Lässt sich der Streit so nicht belegen, können Versicherte immer noch vor Gericht ziehen.