Das Entfernen eines Wespennestes ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
Das eigenmächtige Entfernen von einem Wespennest ist nicht nur gefährlich. Sie müssen auch mit einem hohen Bußgeld rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten wildlebender Tiere normalerweise verboten ist. Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn es dafür einen „vernünftigen Grund“ gibt. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Wer gege…n diese Norm verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 3 Ziff. 9 BNatSchG.
Wespennest: vernünftiger Grund zur Entfernung erforderlich
Da sich aus dem Gesetz nicht näher definiert was unter einem „vernünftigen Grund“ zu verstehen ist und es dazu auch keine einschlägige Rechtsprechung gibt, sollten Sie sich besser mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Das ist normalerweise die untere Naturschutzbehörde, dort können Sie erfahren, ob bei Ihnen ein vernünftiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn von dem Wespennest eine Gefahr für Menschen ausgeht. Ob eine solche Gefahr besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Dafür kann beispielsweise sprechen, wenn sich das Nest in der Nähe vom Balkon der Wohnung oder am Hauseigang befindet.
Sofern Sie sich auf einen vernünftigen Grund berufen können, sollten Sie das Wespennest durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma entfernen lassen. Dies geschieht normalerweise auf eigene Kosten.
Eine Genehmigung bei Hummeln, Hornissen und Wildbienen ist immer notwendig!
Insbesondere bei Hummeln, Hornissen und Wildbienen benötigen Sie zum Umsiedeln des Nestes eine Genehmigung, die durch die untere Naturschutzbehörde erteilt wird. Dies ergibt sich aus § 67 BNatSchG. Darüber hinaus muss die Umsiedlung durch eine besonders ausgebildete Fachkraft erfolgen. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.